Entgeltregelung

Satzung

Entgeltregelung für die Kreismusikschule Cochem-Zell, 01.06.2005, zuletzt ge­ändert am 05.12.2016, in der Fassung vom 17.05.2019

 

§ 1

Allgemeines

 

(1) Für die Benutzung der Einrichtung „Kreismusikschule Cochem-Zell“ werden Entgelte auf privatrechtlicher Grundlage erhoben.

 

(2) Für die Höhe der Entgelte ist grundsätzlich die Unterrichtseinheit maßgebend.

 

(3) Für die Teilnahme am Unterricht eines Ergänzungsfaches (z.B. Sing- und Instrumental­gruppen, Chor, Orchester, Harmonielehre usw.) werden keine Entgelte erhoben, sofern die Teilnehmerin / der Teilnehmer Schülerin / Schüler der Kreismusikschule im Hauptfachunter­richt ist. Das Jahresentgelt für das erste Ergänzungsfach ohne Belegung eines Hauptfaches beträgt 70,00 €. Für jedes weitere Ergänzungsfach wird ein Entgelt von 25,00 € erhoben. Bei Nichtteilnahme am Ergänzungsfachunterricht besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Unterrichtsentgelte.

 

§ 2

Zahlungspflicht

 

Zur Zahlung der Entgelte sind die Unterrichtsteilnehmer, bei Minderjährigen deren gesetzli­che Vertreter, verpflichtet.

 

§ 3

Entstehung des Anspruchs

 

Beim Eintritt in die Musikschule entsteht der Anspruch auf Entrichtung des Entgeltes ab dem Monat, in dem der Musikschulunterricht beginnt.

 

§ 4

Fälligkeit

 

(1) Die Unterrichtsentgelte beziehen sich grundsätzlich auf ein Schuljahr.

 

(2) Sie sind in zwei Raten jeweils am 01.12. und 01.04. zu zahlen. Anstelle der vorgenannten Zahlungstermine kann auf Antrag monatliche Zahlungsweise zugelassen werden.

 

(3) Bei Ausfall von Unterricht, den die Schülerin / der Schüler nicht zu vertreten hat (z. B. Krankheit), von mehr als einem Monat (zusammenhängend), wird eine Monatsrate für je 5 ausgefallene Unterrichtsstunden zurückerstattet. Bei Unterrichtsausfall aus schulinternen Gründen (Ausfall der Lehrkraft, Feiertage, bewegliche Ferientage usw.) wird eine Monatsrate für je 5 ausgefallene Stunden pro Schuljahr zurückerstattet.

 

(4) Abmeldungen während des laufenden Schuljahres können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen (z. B. Wegzug oder längere Krankheit) berücksichtigt werden und sind schriftlich bei der Verwaltung der Kreismusikschule zu beantragen. In diesem Falle werden die Entgelte bis zum Ende des laufenden Monats, in dem die Abmeldung erfolgt, erhoben. Im Einzelfall entscheidet der Schulleiter / die Schulleiterin.

 

(5) Für die Abmeldung wird eine Verwaltungspauschale erhoben. Diese beträgt eine Rate des monatlich zu zahlenden Entgelts. In Ausnahmefällen nach § 7 der Schulordnung entfällt die Verwaltungspauschale. Der erste Unterrichtsmonat ist von der Verwaltungspauschale frei.

§ 5

Ermäßigungen

 

(1) Allgemeines

Eine Ermäßigung der Entgelte wird auf Antrag in folgender Reihenfolge gewährt als

 

a) Vereinsermäßigung,

b) Mehrfächerermäßigung,

c) Familienermäßigung,

d) Sozialermäßigung,

e) Instrumental-Starter.

 

Alle Ermäßigungen sollen jeweils vor Beginn des Schuljahres von der Schülerin / vom Schüler, bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter, bei der Schulleitung schriftlich be­antragt und begründet werden. Bei Eintritt einer Veränderung der Bemessungsgrundlage während des Schuljahres tritt die Änderung der Entgelte mit dem folgenden Monatsersten ein.

Der Höchstsatz aller Ermäßigungen auf eine Person bezogen beträgt 50%.

 

(2) Sozialermäßigung

Die Kreismusikschule gewährt auf schriftlichen Antrag folgende Ermäßigungen:

a) 25% des Unterrichtsentgeltes für Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Schwerbehin­derte (GdB 80%).

 

b) 25% des Unterrichtsentgeltes, wenn die Einkommensgrenzen nach § 3 der Landesver­ordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln vom 16. April 2010 in der jeweils geltenden Fassung nicht überschritten werden. Die Sozialermäßi­gung wird für längstens ein Schuljahr bewilligt. Eine Weitergewährung für folgende Schul­jahre bedarf eines Neuantrages.

 

(3) Familienermäßigung

Werden Familienmitglieder unterrichtet, wird das Unterrichtsentgelt wie folgt ermäßigt:

 

für die 2. Person 12,5%,

ab der 3. Person 25%.

 

Als 1. Person gilt die Person mit dem höchsten Unterrichtsentgelt. Eine Ermäßigung für Kin­der wird nur gewährt, wenn diese im elterlichen Haushalt leben und sich in Schul- oder Be­rufsausbildung befinden.

 

(4) Mehrfächerermäßigung

Bei Unterricht in mehreren entgeltpflichtigen Fächern wird für das 2. und alle weiteren Fächer jeweils eine Ermäßigung um je 25% der Unterrichtsentgelte gewährt. Als 1. Fach gilt das Fach mit dem höchsten Entgelt.

 

(5) Wird im 2. Ausbildungsjahr der Musikalischen Früherziehung gleichzeitig Instrumental­unterricht erteilt, gilt die Musikalische Früherziehung als Ergänzungsfach.

 

(6) Vereinsermäßigung

Für die Aus- und Fortbildung von Mitgliedern Musik ausübender Vereine wird eine Ermäßi­gung von 25% der Unterrichtsentgelte gewährt. Diese betrifft nur das im Verein gespielte Instrument / Fach. Voraussetzung ist eine Eintragung des Vereins oder dessen Mitglied­schaft in einem Fachverband. Die Mitgliedschaft im Verein muss durch diesen bestätigt wer­den.

 

(7) Instrumental-Starter

Schüler / Schülerinnen, die im Anschluss einer abgeschlossenen Musikalischen Früherzie­hung unmittelbar in den Instrumentalunterricht einsteigen, wird für das erste halbe Jahr eine Ermäßigung von 25% des Unterrichtsentgeltes gewährt.

 

§ 6

Tarif

 

(1) Grundstufenunterricht

In der Grundstufe wird in Gruppen unterrichtet. Die Ausbildung erfolgt in den Bereichen Mu­sikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung.

Das Unterrichtsangebot umfasst wöchentlich grundsätzlich bei:

 

5 –   7 Schülern 45 Minuten,

8 – 10 Schülern 60 Minuten,

11 – 13 Schülern 75 Minuten.

 

(2) Instrumentalunterricht / Kooperationen mit Schulen / MusiKita

Die Schüler werden einzeln oder in Gruppen unterrichtet. Die Unterrichtsdauer ergibt sich aus der gewählten Zeiteinheit der Schülerinnen und Schüler bzw. der Kooperationspartner.

 

(3) Ergänzungsfach

Der Unterricht in den Ergänzungsfächern erfolgt nach Vereinbarung.

 

(4) Entgelte

Die zu entrichtenden Entgelte sind in der Anlage zu dieser Entgeltregelung festgelegt.

 

§ 7

Inkrafttreten

 

Die Änderungen der Entgeltregelung treten zum 01.09.2019 in Kraft.

 

Cochem, den 05.06.2019

 

Kreisverwaltung Cochem-Zell

in Cochem

 

 

gez.

 

(Manfred Schnur)

Landrat

 

 

Anlage zur Entgeltregelung der Kreismusikschule Cochem-Zell

 

I. Allgemeines

Über die Höhe der Entgelte der Kreismusikschule Cochem-Zell beschließt der Kreisaus­schuss. Er trifft die Entscheidung möglichst vor der Sommerpause, damit die Gebührenan­passung zu Schuljahresbeginn erfolgen kann.

 

II. Entgelte

(1) Grundstufe (Musikgarten, Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung):

Monatlich 20,00 EUR
Jährlich 240,00 EUR

 

(2) Instrumentalunterricht

Für Einzelunterricht sollten Zeiteinheiten ab 20 Minuten gewählt werden.

Unterrichtseinheit pro Schüler

in Minuten

Monatliches Entgelt

 

Jährliches Entgelt

 

5 9,50 EUR 114,00 EUR
10 19,00 EUR 228,00 EUR
15 28,50 EUR 342,00 EUR
20 38,00 EUR 456,00 EUR
25 47,50 EUR 570,00 EUR
30 57,00 EUR 684,00 EUR
usw.    
60 114,00 EUR 1.368,00 EUR

 

Erwachsene zahlen das jeweilige Monatsentgelt zuzüglich 2,50 EUR à 5 Minuten Unterricht. Ausgenommen von dieser Regelung sind Erwerbslose bis 25 Jahre im Haushalt der Eltern, soweit sie keine Leistungen von der Arbeitsverwaltung erhalten, Schüler, Studenten und Auszubildende.

 

(3) Ergänzungsfächer

Die Ergänzungsfachgebühr ohne Belegung eines Hauptfaches beträgt 70,00 EUR jährlich.

Für jedes weitere Ergänzungsfach wird eine Gebühr von 25,00 EUR erhoben.

 

(4) Klassenmusizieren und Kooperationen mit Vereinen und Sängerkreisen:

Die eingesetzten Lehrkräfte in Bläserklassen, Musikprojekten in Schulen, in Kooperationen mit Vereinen und Sängerkreisen sind entsprechend der Entgeltregelung des Instrumental­unterrichtes zu vergüten.

 

(5) Ganztagsschule

Die Rechnungserstellung an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier erfolgt analog der Rahmenvereinbarung zwischen dem Landesverband und der Musikschulen (LVdM) und der Landesregierung Rheinland-Pfalz.